Was die Pflegestärkungsgesetze II und III zum Thema Beratung sagen und was das für Dich und Deinen Pflegedienst bedeutet.
In den nächsten drei Episoden geht es um das Thema Beratung in der ambulanten Pflege. In vielen ambulanten Pflegediensten wird Beratung immer noch nur im Zusammenhang mit den Beratungsgesprächen nach § 37.3 für Geldleistungskundenkunden gesehen.
Für die Zukunft ist das viel zu kurz gedacht. Der Gesetzgeber will, dass alle Pflegebedürftige und deren Angehörige umfassend beraten werden, damit alle Ansprüche wahrgenommen werden können. Ziel ist gut und lange das Zuhause zu genießen.
Aus meiner Sicht werden sich in Zukunft nicht nur die Beratungsgespräche verändern müssen, sondern auch die Arbeitsabläufe und die Strukturen im ambulanten Pflegedienst.
Beratung 4.0 | Teil 1
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Bonus-Infos zu dieser Episode
PSG II und III zum Thema Beratung
Im Wesentlichen handelt es sich um zwei Paragrafen im SGB XI, die durch die PSG II und III verändert wurden:
- § 37 Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen und
- § 7a Pflegeberatung
Ich führe hier die für uns wichtigsten Stichpunkte auf und stelle einige Zusammenhänge her und strategische Überlegungen an.
Möglich, dass dieser Teil ein wenig trocken klingt. Doch ich finde es wichtig, sich mit den Ursprungstexten zu befassen, weil jeder ja seine eigene Interpretation hat.
Gerade in den Anfangszeiten, wenn ein neues Gesetz in Kraft getreten, kommt es häufig zu Missverständnissen. Auch die Pflegekassen haben unterschiedliche Auslegungen. Deshalb lass uns mit den Paragrafen beginnen, damit Du Dich sicher darin zurechtfindest, gut argumentieren kannst, die richtigen Fragen stellst und
Sieben kurze Themen habe ich zusammengestellt
- Die Wirksamkeit der Beratungseinsätze nach § 37.3 SGBXI kann nicht nachgewiesen werden
- Beratungsanspruch auch für Sachleistungskunden
- Beratung auch gegenüber Angehörigen möglich
- Verbindliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beratungsgesprächen
- Wer kann Beratungsbesuche durchführen
- Pflegeberatung im Sinne des § 7a SGBXI
- Berichtspflicht für den Nachweis der Wirksamkeit
1. Keine Wirksamkeit
In der Gesetzesbegründung zum PSG II (18/5926, Seite 84) steht, dass die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37.3 SGB XI vielfacher Kritik ausgesetzt gewesen ist.
Dem Instrument wird mangelnde Wirksamkeit unterstellt.
Es kann nämlich nicht nachgewiesen werden, ob und mit welchem Ergebnis die Hinweise aus den Beratungsbesuchen von den Beteiligten tatsächlich in der Praxis umgesetzt wurden.
2. Beratungsanspruch auch für Sachleistungskunden
Das hast Du wahrscheinlich schon gehört. Seit dem 1.1.2017 können auch Pflegebedürftige, die Sachleistungen beziehen, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Können, nicht müssen!
Wo steht das? Auch im § 37. Dessen Überschrift lautet: Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen. Betraf also, und ich betone betraf, alle Pflegebedürftigen, die sich für den ausschließlichen Bezug von Pflegegeld entschieden hatten.
Die Überschrift trifft auf Sachleistungskunden also nicht so richtig zu. Doch das SGB XI wächst ja mit jeder Änderung wie ein Baum, der viele neue Äste bekommt, und es war wohl das Einfachste, den Beratungsanspruch für Sachleistungskunden hier unterzubringen.
Die Konsequenz ist, dass wir künftig in der Sprache genau unterscheiden müssen.
- 37.3 Beratungsbesuche für Geldleistungskunden oder
- 37.3 Beratungsbesuche für Sachleistungskunden
Strategisch ist es klug zu überlegen,
- ob ein Pflegedienst wartet, bis die Sachleistungskunden von selbst einen Beratungsbesuch wünschen,
- den Besuch einfach abrechnen, wenn es zu einem längeren Gespräch gekommen ist oder
- aktiv auf die Sachleistungskunden zugeht.
3. Beratung auch gegenüber Angehörigen
Jetzt kommt § 7a SGB XI ins Spiel. Der hat explizit die Überschrift Pflegeberatung. In Absatz 2 steht dort , dass die Pflegeberatung auch gegenüber oder mit Einbeziehung von Angehörigen erfolgen kann, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht. Die Beratung kann auf Wunsch in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Jetzt könnten wir uns ja wundern, warum es einerseits heißt, dass die Beratungsbesuche mangelnde Wirksamkeit zeigen und andererseits der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird.
4. Verbindliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung
Dem Gesetzgeber ist wichtig, dass Pflegebedürftige und deren Angehörige alle Unterstützungsangebote kennen und umsetzten, die es ermöglichen, dass gutes Leben Zuhause so lange wie möglich funktioniert. Außerdem, dass Angehörige alle Entlastungsmöglichkeiten kennen und in Anspruch nehmen. Und das geht nur durch gute qualifizierte Beratung.
Deshalb wurde der Personenkreis um Sachleistungskunden und Angehörige erweitert.
Damit die Wirksamkeit steigt bzw. nachgewiesen werden kann sollen bis zum 01.01.2018 Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche beschlossen werden. Die Empfehlungen sollen für alle anerkannten Beratungsstellen gelten. Das alles steht wieder im § 37 Absatz.
Da sind wir doch einmal gespannt, ob dieser Termin eingehalten wird. Wenn nicht zum 01.01.2018 so auf jeden Fall später. Da bin ich mir sicher!
5. Wer kann Beratungsbesuche durchführen?
Zu dieser Frage hat der § 37 SGB XI durch das PSG III einen ganz neuen Absatz 8 bekommen.
Beide Paragrafen werden also quasi verlinkt.
§ 7a Absatz 6 zählt Institutionen auf, die Beratungsbesuche für alle Zielgruppen durchführen können. Pflegeeinrichtungen werden auch genannt. Die Berater/Innen der Kommunen sind durch den Absatz 8 aus dem § 37 also hinzugekommen. Hier handelt es sich um ein Modellvorhaben, das in den § 123, 124 SGB XI ausführlich beschrieben wird.
Die Begründung lautet: „Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz wird jetzt die kommunale Ebene gestärkt, denn diese trägt im Rahmen ihrer Zuständigkeit maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen bei.
In den vergangenen Jahren hat sich mehr und mehr gezeigt, dass es Verbesserungspotenzial bei der Pflege vor Ort insbesondere in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung gibt.“ (Gesetzentwurf PSG III, S.1) Durch kommunale Beratungsstellen soll eine bessere Verzahnung unter anderem der Beratungsaufgaben möglich werden.
Auch wenn die Empfehlungen für die Qualitätssicherung erst zum 01.01.2018 beschlossen sein sollen, wird aus den folgenden drei Anforderungen schon deutlich, dass sich die Kompetenzen der Beratungspersonen noch weiter erhöhen müssen.
Für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich sollen Pflegekräfte eingesetzt werden,
- die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie
- des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und
- über besondere Beratungskompetenz verfügen (§ 37 Abs. 4).
Ich verstehe unter „besonderer Beratungskompetenz“ echtes Empathievermögen. Sich in den anderen hineinversetzen können, ohne seine Ansicht zu teilen. Kommunikations- und Konfliktkompetenz sowie die Fähigkeit, das eigene Verhalten zu reflektieren. Natürlich auch neben den pflegefachlichen Aspekten, das Wissen über Unterstützungsangebote, die über die Leistungen des Pflegedienstes hinausgehen.
Beratung bedeutet nicht expertokratisieren. jemandem einen Knopf ans Ohr quasseln.
6. Pflegeberatung
Jetzt geht es um den Paragraf, der mit dem für uns wichtigen Wort „Pflegeberatung“ überschrieben ist. Wieder werden wir aus dem § 37 (Absatz 3) zum § 7a weitergeleitet.
Die Hinweispflicht soll übrigens auch bei der Erarbeitung der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche berücksichtigt werden (Gesetzentwurf PSG III S. 68).
Aus meiner Sicht will der Gesetzgeber, dass die Beratungsaktivitäten unabhängig von den Interessen der einzelnen Institutionen gestaltet werden sollen. Mit Institutionen meine ich Pflegekassen und Pflegedienste.
Den Pflegekassen wird ja manchmal unterstellt, eher hinsichtlich Sparen und den Pflegediensten ausschließlich in Richtung der eigenen Leistungen zu beraten.
Schauen wir uns jetzt den § 7a Pflegeberatung doch einmal genauer an.
Hier wird definiert, was der Gesetzgeber unter Pflegeberatung versteht. Nämlich bei der Auswahl und Inanspruchnahme von allen Leistungen, die Bund und Länder vorsehen, helfen.
Vor der allerersten Beratung soll die Pflegekasse dem Anspruchsberechtigten unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater/ -beraterin oder eine sonstige Beratungsstelle genannt werden. (Abs. 1 Satz 2). Das gilt übrigens schon seit 01.01.2016.
Aufgabe der Pflegeberatung
- Den Hilfebedarf unter Berücksichtigung des MDK-Gutachtens sowie der Ergebnisse der Beratungsgespräche nach § 37.3 (sofern der Versicherte das zulässt) systematisch erfassen und analysieren
- Einen individuellen Versorgungsplan erstellen
- Auf die erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung hinwirken
- Die Durchführung des Versorgungsplanes überwachen und ggf. anpassen
- Bei besonders komplexer Fallgestaltung den Hilfeprozess auswerten und dokumentieren sowie
- über Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson informieren
Davon ist ein großer Teil das, was auch jetzt schon durch den ambulanten Pflegedienst geleistet wird.
Wenn ich das zu Ende denke, dann kann es sein, dass die Pflegekasse in Zukunft entscheidet, ob Dein Pflegedienst der zuständige Berater sein wird oder auch nicht.
Das ist ein weiterer Grund, sich mit dem Thema des qualifizierten Beratungsprozesses im Pflegedienst frühzeitig zu befassen.
7. Berichtspflicht für den Nachweis der Wirksamkeit
Jetzt haben wir also gelesen,
- was der Gesetzgeber unter Pflegeberatung versteht,
- welche Aufgaben damit verbunden sind,
- wer alles Anspruch auf Pflegebesuche hat und
- dass es Qualitätskriterien für Beratungsgespräche geben soll
- weil nicht nachgewiesen werden kann, dass Beratungsbesuche wirksam sind.
Jetzt liegt es ja auf der Hand, dass künftig die Wirksamkeit nachgewiesen werden muss. Richtig! Und dazu ist eine Berichtspflicht eingeführt worden.
Vorher komme ich noch einmal auf meine erste Frage zurück. Was bedeutet Beratung und wozu soll sie dienen?
Beratung soll helfen die unterschiedlichen Hilfsangebote zu kennen, die richtigen, für die jeweilige Lebenssituation passenden auszuwählen und diese auch in Anspruch zu nehmen.
Und wozu soll das gut sein?
Jetzt kommt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ins Spiel
Pflegebedürftige sollen in ihren Fähigkeiten und in ihrer Selbstständigkeit gestärkt werden.
Und warum das?
Weil sie so lange wie möglich, so sicher wie möglich und so selbstständig wie möglich ihr Zuhause genießen sollen. (ambulant vor stationär)
Da bisher nicht nachgewiesen werden konnte, dass Beratung genau dazu beigetragen hat, soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht, vorlegen. Über
- die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den § 7a, b und c und
- die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8.
Strategische Überlegungen
Wenn die Qualitätskriterien bis 01.01.2018 vorliegen sollen, müssen aus meiner Sicht dann alle Beratungsaktivitäten auf der Basis dieser Kriterien dokumentiert werden.
Auch die Kompetenzanforderungen an die Beratungsmitarbeiter/innen müssen ggf. angepasst werden.
Damit ein Bericht bis Mitte 2020 vorliegen kann, müssen spätestens ab 2019 die dokumentierten Daten aus den Beratungsstellen eingesammelt werden.
In diesem Zusammenhang macht es doch Sinn aus dem eigenen Einflussbereich, in Erfahrung zu bringen
- wer genau an den Empfehlungen zu den Qualitätskriterien arbeitet und
- welche Daten bei wem genau erhoben werden, um den Bericht zu füllen.
Es wäre doch schön, wenn sich der Pflegedienst frühzeitig damit beschäftigen könnte, oder?
Zusammenfassung
- Früher waren die 37.3 Beratungsbesuche ausschließlich für Pflegebedürftige, die sich für Geldleistungen entschieden hatten, vorgesehen.
- Jetzt haben auch Sachleistungskunden und Angehörige Anspruch auf Beratungsbesuche.
- Den bisherigen Beratungsbesuchen nach § 37.3 wurde mangelnde Wirksamkeit unterstellt.
- Das liegt zu einem großen Teil daran, dass viele Pflegedienste für den geringen Betrag, den sie der Kasse für diese Beratungsbesuche in Rechnung stellen konnten, nicht viel Aufwand betrieben haben.
- Jetzt sollen verbindliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung beschlossen werden.
- Die Beratungsaktivitäten nach §§ 7a und 37 SGB XI werden mit einer Berichtspflicht belegt.
- Der Kreis der Personen, die Pflegeberatung durchführen kann/soll ist erweitert worden durch kommunale Berater (PSG III, §123, 124 SGB XI).
- In jedem Beratungsgespräch muss auf weitere Unterstützungsangebote und Beratungsstellen hingewiesen werden.
- Die wichtigsten Beratungsaktivitäten werden im SGB XI in den §§ 7a Pflegeberatung und § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen beschrieben. Allen Beratungsaktivitäten, unabhängig von Geld- oder Sachleistungskunden, werden vom Gesetz her, die gleiche wichtige Bedeutung zugeschrieben.
- Das muss sich in den Beratungsaktivitäten der Pflegedienste wiederfinden um als qualifizierte Berater anerkannt zu sein.
Viel Freude beim ersten Teil des Themas Beratung 4.0 wünscht Dir die
Claudia, Claudia Henrichs
In der zweiten Folge stehen die Pflegesachleistungen im Vordergrund. Was hat sich da geändert und was hat das mit Beratung zu tun?
Ich weiß, Gesetzestexte lesen gehört für Viele nicht zur Lieblingsliteratur. Ich möchte, dass es Dir Spaß macht, Zusammenhänge zu erkennen und selbst herauszufinden. Deshalb ruf bitte im Internet die Seite: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/ auf. Hier klickst Du lediglich einmal auf § 37 und auf § 7a. Schau Dir die Texte selbst an und vollziehe das, was ich dazu erzählt habe nach.