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Was haben PpSG und TSVG mit Pflegeberatung zu tun?

Was haben PpSG und TSVG mit Pflegeberatung zu tun?

Pünktlich zum Jahresende wird ein Gesetz nach dem anderen durch den Bundestag gejagt. Welche Auswirkungen die gesetzlichen Veränderungen PpSG und TSVG auf den ambulanten Pflegedienst haben und wie sich ambulante Pflegedienste vorbereiten können!

Das PpSG wurde am 09.11.2018 beschlossen, das TSVG wird am 13.12. im Bundestag das erste Mal gelesen. was haben diese beiden Gesetze mit dem PSG II und dem PSG III zu tun?

Eine Podcast-Episode für Geschäftsführer/innen und Entscheider/innen

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Bonus-Infos zu dieser Episode:

 

Die Vorboten der aktuellen Gesetzesveränderungen

stehen im PSG II und III Pflegestärkungsgesetz II

 

Pflegestärkungsgesetz II

Mit dem PSG II wurde der Absatz 5 neu in den § 37 SGB XI eingefügt: „Die Vertragsparteien beschließen bis zum 1. Januar 2018 Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3. Die Empfehlungen gelten für alle anerkannten Beratungsstellen entsprechend.“

Wenn so ein Gesetzentwurf vorliegt, gibt es immer auch eine Begründung dazu. Die Begründung für den neuen Absatz 5 lautet: „Die Wirksamkeit der Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI kann NICHT nachgewiesen werden.“

Es konnte also nicht festgestellt werden, ob aus den Beratungsbesuchen etwas umgesetzt wurde!

 

Mit dem PSG II wurde ebenfalls eingeführt, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre einen Bericht vorlegen muss. Der Bericht soll Aussagen über

  • die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und der
  • Pflegeberatungsstrukturen,
  • die Durchführung,
  • die Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie
  • die Beratungsstrukturen nach 37.3 beinhalten

Das steht im § 7a Abs. 9 SGB XI

Im § 7a geht es um die Pflegeberatung, die in der Regel von den Kassenberater/innen durchgeführt werden. Oder von freien Berater/innen, die von der Kasse beauftragt werden.

 

Pflegestärkungsgesetz III

Durch das PSG III wurde der Personenkreis erweitert, der Pflegebesuche durchführen kann. „Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von ... Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. ... Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.“ § 37.3 Abs. 8 SGB XI

Da sind sie wieder, die Empfehlungen!!!

 

Und jetzt die Begründung dafür, dass es mehr kommunale Pflegestützpunkte geben soll:
„Die Kommunen erhalten das Initiativrecht (landesrechtlich), Pflegestützpunkte einzurichten. Darüber hinaus werden Modellvorhaben zur Erprobung neuer Beratungsstrukturen ermöglicht. Mit diesen Vorhaben sollen sollen unterschiedliche Modelle zur Verbesserung von Koordinierung und Kooperation bei der Beratung zur Pflegebedürftigkeit und andere Fragen im Umfeld der Pflegebedürftigkeit entwickelt und getestet werden. Die kommunalen Stellen können bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag zur Durchführung von Modellvorhaben stellen. Die Vorhaben selbst sind für eine Laufzeit von fünf Jahren befristet. (S. 115, Drucksache 18/9518)

"In den Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen sollen alle Beratungsangebote aus einer Hand erfolgen. Ein Modellvorhaben umfasst daher mehr als die Ü̈bernahme der genannten Beratungsangebote. Es umfasst z. B. die Vernetzung der Beratungsangebote mit weiteren ortsnahen Angeboten.“ (S. 75, Drucksache 18/9518)

Letztendlich sollen die Beratungen für Pflegebedürftige und ihren Angehörigen unabhängig sein. Unabhängig von dem Leistungsspektrum der ambulanten Pflegedienste und auch unabhängig von den Leistungsbudget der einzelnen Kassen.

Fazit

Pflegeberatung in seinen unterschiedlichsten Strukturen ist ein wichtiger Bestandteil, damit Pflegebedürftige über alle Möglichkeiten informiert werden und diese auch wahrnehmen, damit ein Leben in den eigenen vier Wänden so lange, so sicher und so selbstständig wie möglich realisierbar ist. Und auch die größte Gruppe der Pflegepersonen, die pflegenden Angehörigen, über alle Ansprüche Bescheid wissen.

Diese unterschiedlichen Beratungsstrukturen müssen Hand in Hand gehen, unabhängig von eigenen Interessen sein, Qualität und Wirksamkeit nachweisen.

 

Ein Schaubild für die schnelle Zusammenfassung

Mit einem Klick auf das Bild öffnet sich ein PDF-Dokument zum Herunterladen!

Grafik PA72 Original

 

Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI

Wichtige Eckpunkte

Damit sind wir nun bei den Empfehlungen, die zwar fünf Monate später als geplant, in Kraft getreten sind, aber seit dem 29. Mai 2018 nun vorliegen. Es handelt sich dabei um ein gut lesbares Dokument von zehn Seiten mit einer prima Tabelle am Ende. In der Tabelle werden die Beratungen nach 7a, 37.3 und 45 schön übersichtlich gegenübergestellt.

Mit den Empfehlungen werden die Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Durchführung der nach § 37 Absatz 3 SGB XI durch den Pflegebedürftigen abzurufenden Beratungsbesuche festgelegt.

Ziel ist ein bundesweit einheitliches und qualitätsgesichertes Beratungsangebot.

Seitens der Organisationen, die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI anbieten, ist sicherzustellen, dass die Beratungsbesuche auf Grundlage dieser Empfehlungen durchgeführt werden.

 

Die Empfehlungen sind also ernst zu nehmen!

Du kannst in dem Dokument nachlesen,

  • wie die Beratungsbesuche dokumentiert werden sollen,
  • welche Aufgaben die Kassen haben, wenn die Beraterin meint, die Pflege sei nicht gesichert und
  • welche Informationen die Kassen brauchen, damit diese wiederum ihren Bericht schreiben können. Die Ergebnisse der Beratungsbesuche werden nämlich evaluiert.

 

Die Empfehlungen kommen zu dem Schluss, dass „die gesetzlichen Qualifikationsanforderungen und die Anforderungen dieser Empfehlung in der Regel den Einsatz einer Pflegekraft erforderlich machen.“

 

Auch zum Inhalt der Beratung gibt es einige wichtige Aussagen. Ich greife hier einmal drei heraus:

 

In dem Beratungsbesuch soll hingewiesen werden auf

  1. Die Möglichkeiten auch eine Beratung nach 7a und/oder 45 SGB XI in Anspruch nehmen zu können,
  2. andere Anbieter in der Region des Pflegebedürftigen und
  3. auf den Pflegemix.

 

Was ist mit Pflegemix gemeint?

Die Möglichkeit 40% des Sachleistungsbudgets umzuwandeln und für alltagsbegeitende Maßnahmen einzusetzen, wenn Sachleistungen nicht in Anspruch genommen wurden. Immerhin sind das Stand Mai 2018 71% aller Anspruchsberechtigten. Mehr zum Umwandlungsanspruch findest Du im § 45a SGB XI.

Umwandlungsanspruch ist ein Thema, das bei ambulanten Pflegediensten meiner Erfahrung nach nicht so gerne angesprochen wurde. Jetzt muss es Bestandteil der Beratung sein, wenn die Pflegesituation Bedarf nach diesen Leistungen erkennen lässt.

 

 

Fazit

Die Empfehlungen sind ernst zu nehmen, auch wenn man das bei dem Wort „Empfehlung“ erst einmal nicht so annimmt. Die Dokumentation wird umfangreicher werden, damit es einen aussagefähigen Bericht zur Wirksamkeit der Beratungsbesuche geben kann. Einen neues einheitliches Dokumentationsformular gibt es meines Wissens noch nicht. Das wird kommen, ganz bestimmt. Beratung muss, egal von wem sie durchgeführt wird, auch auf die Angebote anderer Dienstleister und den Umwandlungsanspruch hinweisen.

So sperrig das für manchen ambulanten Pflegedienst auch werden wird. Aus meiner Sicht kann es nicht sein, dass 71% die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit beantragen und dann doch lieber Pflegegeld nehmen. Und wie ich schon oft gesagt habe, von den 71% sind nicht alle gut von ihren Angehörigen umsorgt oder müssen von dem Pflegegeld ihre Existenz sichern. Ein guter Teil braucht andere Unterstützungsangebote als körperbezogene Pflege. Und damit kommen andere Dienstleister ins Spiel!

 

Das TSVG erweitert die Pflegeeinrichtungen gemäß § 71

Vielleicht sagst Du jetzt, dass es so viele Angebote für alltagsentlastende Maßnahmen gar nicht gibt. Doch das wird sich ändern!

Kommen wir jetzt zum Terminservice- und Versorgungsgesetz / TSVG. In den Medien hören, sehen und lesen wir fast ausschließlich davon, dass ambulant praktizierende Ärzte eine Mindestsprechstundenzeit einrichten müssen.

In diesem Gesetzentwurf, der vom Kabinett schon beschlossen ist und am 13. Dezember 2018 in die erste Lesung im Bundestag geht, stehen aber auch Regelungen drin, die das SGB XI betreffen. Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums / BMG kannst Du folgendes lesen:

„Die qualitätsgesicherte Leistungserbringung in der Pflege wird durch die Zulassung von ambulanten Betreuungsdiensten für Sachleistungen (wie Haushaltshilfe, Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Spaziergänge und Begleitung etc.) erweitert.“ 

 

In der Begründung der Kabinettsvorlage steht auf Seite 182:
„Der Abschlussbericht zu dem vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste belegt, dass Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege darstellen. Die Änderung dient deshalb der dauerhaften Einführung von Betreuungsdiensten als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung. Mit der gesonderten Zulassung von Betreuungsdiensten, die sich auf Leistungen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen konzentrieren möchten, wird der Ausweitung des Leistungsspektrums, die mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in den Pflegestärkungsgesetzen erfolgt ist, dauerhaft Rechnung getragen.“

 
Damit sind die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die Unterstützung bei der Haushaltsführung gemeint.
Jetzt wird mir auch klarer, warum es in NRW seit dem 01.10.2018 den neuen Leistungskomplex LK33 Hauswirtschaft gibt.

 

Doch erst einmal weiter im Begründungstext:
„Wie die ambulanten Pflegedienste haben auch die neuen Leistungserbringer Sachleistungen der Hilfen bei der Haushaltsführung zu erbringen, wenn Pflegebedürftige dies wünschen. Die Landesverbände der Pflegekassen werden verpflichtet, mit hierfür qualifizierten Leistungserbringern Verträge zu schließen, die qualitätsgesicherte pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung anbieten. Es ist keine Beschränkung auf ehrenamtliche Anbieter vorgesehen.

Sondern oder aber:
Dem besonderen Anliegen dieser Betreuungsdienste folgend können an Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, als verantwortliche Fachkräfte eingesetzt werden.

Dazu wird es noch Richtlinien zur Qualitätssicherung und Anforderungen an das Qualitätsmanagement geben.

 

Fazit

Wenn das TSVG so beschlossen wird, kann ein Betreuungsdienst das komplette Sachleistungsbudget nutzen um pflegerische Betreuungsmaßen und/oder Unterstützung bei der Haushaltsführung zu erbringen. Was die Haushaltsführung angeht, sind viele ambulante Pflegedienste darüber bestimmt nicht traurig. Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen werden aber sicher fehlen.

Und noch einmal zurück zu den Empfehlungen: Dort steht ja, dass in den Beratungsbesuchen nach 37.3 auf die Angebote anderer Dienstleister hingewiesen werden muss, wenn der Bedarf an diesen Leistungen vorhanden ist. Und in vielen Fällen ist genau dieser Bedarf vorhanden.

Da die Betreuungsdienste an die Vergütungsbeträge der Leistungskomplexkataloge aus den jeweiligen Bundesländern gebunden sind, dürfen deren Leistungen in der gleichen Höhe mit der Kasse abgerechnet werden wie das ein Pflegedienst tut. In NRW sind das etwas über 28 Euro inkl. Wegepauschale pro Stunde.

Und da sich die meisten Pflegebedürftigen mehr Zeit wünschen, kann ich mit sehr gut vorstellen, dass Betreuungsdienste nicht damit anfangen, diese Leistungen im 5 oder 15 Minutentakt anzubieten.

 

Das PpSG bezieht sich auf die „Empfehlungen“

Kommen wir jetzt zum PpSG. In § 37 SGB XI wird der Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften … mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden.“

 

Die Begründung dazu findest Du in der Drucksache 19/4453 auf de3 Seite 99:
„Vielfach wird beklagt, dass die derzeit geltenden Vergütungssätze für eine fachlich anspruchsvolle Beratung … nicht ausreichen.

Dies gilt insbesondere auch im Lichte der nach Absatz 5 abzugebenden Empfehlungen, in denen Anforderungen an eine fachlich anspruchsvolle Beratung niederzulegen sind.

Aha, da wird also schon wieder auf die sogenannten „Empfehlungen“ verwiesen!

 

„Die Vergütungssätze sollen nach den Grundsätzen des ambulanten Vergütungsrechts ausgehandelt werden. Die Neuregelung ermöglicht es, leistungsgerechte Vergütungen zu vereinbaren.“

Wunderbar, jetzt ist endlich Schluss mit den 23,00 bzw. 33,00 Euro! Doch wie hoch soll denn die Vergütung für die Beratungsbesuche nach § 37.3 werden?

In der Begründung steht, dass die Vergütungssätze, die für die Pflegeeinrichtungen ausgehandelt werden, wirtschaftlich und leistungsgerecht sein müssen.

 

Die Ergebnisse meiner Umfrage

Ich habe dazu eine Umfrage gemacht, an der 142 Personen teilgenommen haben. Knapp 70% haben sich für einen Betrag um die 80,00 Euro inkl. Wegepauschale ausgesprochen.

Nun steht auch in jeder Gesetzesvorlage etwas dazu, was die ganzen Veränderungen denn nun kosten sollen. Was die Vergütung der Beratungsbesuche nach 37.3 angeht, habe ich folgenden Satz gefunden:

„Durch die Umstellung der Zuschüsse für häusliche Beratungsbesuche auf verhandelte Entgelte entstehen Mehraufwendungen von etwa 2 Millionen Euro jährlich.“ (19/5593, S. 6)

Das hört sich erst einmal viel an, oder?

Wenn wir davon ausgehen, dass im Jahr 3,7 Mio. Besuche für Geldleistungsempfänger durchgeführt werden, komme ich auf eine Erhöhung pro Besuch um 54 Cent. Zähle ich die Sachleistungskunden noch dazu, die ja auch einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen können, sind wir bei insgesamt 5,2 Mio Besuche jährlich und einer Erhöhung pro Besuch um 38 Cent.

Die Regelung, die Vergütung aushandeln zu können „soll erst im Jahre 2020 zur Anwendung kommen, weil erst im Laufe des Jahres 2019 Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden können, an die sich die Festlegung anzulehnen hat.“ (19/4453, S. 99)

 

Fazit

Meine klare Empfehlung ist, sich an die Arbeitsgemeinschaften der Kassen oder den Verband zu wenden um zumindest Informationen zu bekommen, in welcher Vergütungsdimension dort gedacht wird. Wenn es irgendwie geht, nimm Einfluss auf die Verhandlungen! Als Benchmark kannst Du die Beträge nehmen, die für ein 7a, 45er und das Erstgespräch sowie den Folgebesuch angesetzt werden. In NRW gibt es für die beiden Letztgenannten Punktwerte.

Da in den Empfehlungen zur Qualitätssicherung der 37.3 Beratungsbesuche steht, dass diese Beratungen sowohl eine Experten- als auch eine Prozessberatung sein können, müsste aus meiner Sicht der Betrag zwischen 40 und 60 Euro liegen. 

 

Qua vadis ambulante Pflege? Wohin geht die ambulante Pflege?

Aus meiner Sicht werden Behandlungspflege, körperbezogene Pflegemaßnahmen und professionelle Beratung die Kernfelder der ambulanten Pflege sein. Auch Tagespflege und Wohngruppen ergänzen die Kernfelder perfekt. Alle ambulanten Pflegedienste, die separate Beratungsteams oder Beratungsmitarbeiterinnen als auch Betreuungsteams haben, sind gut aufgestellt.

 

Das wichtigste ist jetzt, die Kompetenz der Gesprächsführung in JEDEM einzelnen Kontakt mit Pflegekunden und deren Angehörigen erheblich zu erweitern. Mehr als je zuvor gilt es, das Vertrauen der Gesprächspartner zu gewinnen. Und wir wissen aus dem Marketing heraus, dass Vertrauen erst zwischen dem 5 und 12 Kontakt zu verantwortlichen Personen entsteht. Darüber hinaus braucht es eine Strategie die die lebensbegleitende Beratung als PROZESS definiert.

 
Wenn Du also jetzt Deinen Weiterbildungsplan für das nächste Jahr aufstellst, dann berücksichtige unbedingt auch die Qualifikation in Sachen wirkungsvoller Gesprächsführung für alle, die Erstgespräche, Beratungsbesuche, Folgebesuche, erneute Kundenbesuche und Beratungen bzw. Kurse nach § 45 SGB XI durchführen.
 

 

Zusammenfassung

  • Da den 37.3 Beratungsbesuchen keine Wirksamkeit nachgewiesen werden kann, gibt es jetzt die Empfehlungen zur Qualitätssicherung

  • Über die Wirksamkeit aller Beratungsstrukturen wird alle drei Jahre ein Bericht abgegeben.

  • Die Kassen sind aufgefordert Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch bis zum 1.1.2020 zu entwickeln.

  • In den 37.3 Beratungsbesuchen muss auf die weiteren Beratungsmöglichen, den Umwandlungsanspruch und andere Anbieter hingewiesen werden.

  • In 2019 kann die Vergütung der 37.3 Besuche ausgehandelt werden, wenn die Empfehlungen berücksichtigt werden.

  • Ab 1.4 sollen auch Betreuungsdienste pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Unterstützung bei der Haushaltsführung aus dem Sachleistungsbudget anbieten können.

  • Für ambulante Pflegedienste bedeutet das jetzt damit zu beginnen, die Kompetenz in wirkungsvoller Gesprächsführung zu erweitern und eine Beratungsstrategie zu entwickeln.

 

 

Liebe Grüße und bleib zuversichtlich 😊 

Claudia, Claudia Henrichs

 

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