Ist zu viel Geld im System oder warum haben 95% aller Sachleistungskunden seit 01.01.2017 ein höheres Leistungsbudget? Pflegesachleistungen gestern und heute
Was hat sich mit dem PSG II verändert und was genau haben die Veränderungen mit dem Thema Beratung zu tun?
Nachdem Du diese Folge gehört oder gelesen hast, kannst Du noch leichter den Zusammenhang zwischen den Pflegesachleistungen § 36 SGB XI und Euren Leistungskomplexen erkennen und weißt, warum fast jeder Sachleistungskunde unbedingt beraten werden muss.
Beratung 4.0 | Teil 2
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Bonus-Infos zu dieser Episode
Was hat die Beratung mit Pflegesachleistungen zu tun?
Ganz einfach, im § 36 SGB XI wird beschrieben, welche Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Da sich die Leistungsbudgets zum 01.01.2017 geändert haben, ist es sinnvoll die Pflegekunden darüber zu beraten.
Was hat sich seit dem 1.1.2017 entscheidend bei den Sachleistungen (§ 36 SGB XI) verändert? Woran denkst Du als zuerst?
Stimmt, 95% aller Sachleistungsempfänger haben Anspruch auf ein höheres Leistungsbudget. Wurde jemand mit eingeschränkter Alltagskompetenz in einen Pflegegrad übergeleitet, so ist die Erhöhung sogar erheblich.
Beispiel
Warum wurde das so entschieden?
Ist im Pflegesystem zu viel Geld vorhanden oder hatte Gesundheitsminister Gröhe einen guten Tag?
Nein, die Sachleistungen haben sich verändert.
Bevor wir uns das einmal genau anschauen, suchen wir nach dem Grund dafür. Zuerst wieder zwei Fragen von mir:
Erste Frage:
Was glaubst Du, wie viel Prozent aller Menschen, die eine Pflegestufe beantragt hatten und die bewilligt wurde, haben sich für 100% Geldleistung entschieden?
Antwort: 67% (Pflegestatistik 2015)
Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen wollen keinen externen Dienstleister.
Zweite Frage:
Schätze bitte einmal, in welcher Höhe 2016 die Leistungsbudgets der Pflegestufen 1 bis 3 komplett in Anspruch genommen wurden?
Antwort: Selten zu 100%. Das ist je nach Pflegedienst unterschiedlich. Durchschnittswerte: PSI: 60-80%, PSII: 50 -60%, PSIII 40-60%
Da fragt man sich doch, woran das liegt.
- Haben alle Pflegebedürftigen Angehörige, die den Pflegejob locker noch nebenbei übernehmen können?
- Wollen die unbedingt das Pflegegeld, um ihre Existenz zu sichern?
Auf einen Bruchteil treffen beide Aussagen sicher zu. Für die meisten galt ein ganz anderer Grund: Pflege, Versorgung und Betreuung kam trotz Pflegebedürftigkeit nicht in Frage.
Pflegesachleistungen bis Ende 2016
Die Pflegesachleistungen sahen bis Ende 2016 die Leistungen:
- Grundpflege und
- Hauswirtschaftliche Versorgung vor.
- Zusätzlich häusliche Betreuung bei eingeschränkter Alltagskompetenz
In den jeweiligen Bundesländern wurden dann Leistungs-Komplex-Aufstellungen erarbeitet. Diese enthielten unter anderem Körperpflege, Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme und bei Ausscheidungen sowie Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten und das Reinigen der Wohnung.
Insbesondere in den unteren Pflegestufen, jetzt im Pflegegrad 2 und in vielen Fällen auch in PG 3 waren das Hilfsangebote, die den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen nicht entsprachen. Das passte nicht zu deren Lebenswelt.
Wer will schon gepflegt, betreut oder versorgt werden?
Pflegesachleistungen ab 01.01.2017
Zusätzlich zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Modul 1 Mobilität und Modul 4 Selbstversorgung §14 SGB XI) sieht der § 36 SGB XI jetzt folgende Leistungen vor:
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Anleitung zur Pflege für Pflegebedürftige und Pflegepersonen. (Angehörige, Zugehörige)
- Die „hauswirtschaftliche Versorgung“ wurde in Hilfen bei der Haushaltführung geändert.
Schau Dir dazu einmal die Grafik „Pflegesachleistungen ab 01.01.2017“ im Bonus-Material an.
Die zusätzlichen Sachleistungen im Einzelnen
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
„Betreuungsleistungen entsprechen vor allem den Wünschen von an Demenz erkrankten Menschen und deren Angehörigen, da sie maßgeblich zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen. Aber auch somatisch erkrankte Pflegebedürftige erhalten neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammenstellung ihrer Pflegeleistungen.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Sie weisen damit einen unmittelbaren Bezug zur Gestaltung des alltäglichen Lebens im Zusammenhang mit einem Haushalt und seiner häuslichen Umgebung auf. Die Leistungen dienen auch der alltäglichen Freizeitgestaltung mit Bezug zur Gestaltung des häuslichen Alltags.“ (Drucksache 18/6688, S. 140,141, Beschlussempfehlung und Bericht zum PSG II)
Es handelt sich hierbei um die Module (§14 SGB XI)
- 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen und
- 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Im Sachleistungsparagrafen 36 Abs.2 SGB XI liest sich das folgendermaßen:
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
- bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
- durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Wenn es in Deinem Bundesland schon einen neuen Leistungs-Komplex-Katalog gibt, wirst Du für die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen eigene Leistungskomplexe/LK finden. (In Baden Württemberg ist es der LK 21 in NRW LK 31) In beiden Fällen handelt es sich um eine Zeitleistung.
Wenn Du Dir einmal die Aufstellung der Leistungen innerhalb der entsprechenden LK ansiehst, fällt Dir bestimmt auf, dass dies Leistungen sind, die bis Ende 2016 oft im Rahmen des § 45b – zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen - erbracht wurden.
Aus meiner Sicht ist es völlig logisch und es war auch absehbar, dass einige Pflegekassen darauf dringen, dass die Leistungen, die jetzt im Rahmen des neuen
§ 45b – Entlastungsbetrag - abgerechnet werden, nicht teurer sein dürfen als die Beträge, die in den Leistungskomplexen vereinbart wurden. Vorausgesetzt die Leistungen sind inhaltlich vergleichbar.
Die Integration der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen ist ein Grund, warum das Sachleistungsbudget erhöht wurde.
Anleitung zur Pflege für Pflegebedürftige und Pflegepersonen.
Hier haben wir also wieder die Angehörigen als Kundenzielgruppe im Gesetz verankert.
Hier ist die Begründung aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht 18/6688, S. 140 zur Gesetzesvorlage des PSG II:
Vielleicht wirst Du jetzt denken, dass aktivierende Pflege ja schon längst vor dem PSG II ein Thema war. Richtig! Der Unterschied zu jetzt ist, dass es Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe sein muss.
In NRW zum Beispiel wurden die Punktwerte für körperbezogene Module (Leistungskomplexe) um 3,8% erhöht um unter anderem dem zusätzlichen zeitlichen Aufwand Rechnung zu tragen.
Strategische Überlegung
- Jeder Pflegedienst muss seine Touren bezüglich des Zeitaufwandes neu prüfen und ggf. anpassen.
- Die Pflegekräfte müssen darin qualifiziert werden, bei jeder Verrichtung sowohl der Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson zu erzählen, wie sie mit der Leistung auch alleine zurecht kommen kann.
Hilfen bei der Haushaltführung
als Ersatz für die „hauswirtschaftliche Versorgung“
Das ist weit mehr als nur eine Verschönerung des Begriffes. Die „Hilfen bei der Haushaltsführung“ wurden in zwei Bereiche unterteilt:
- ausserhäusliche Aktivitäten: Verlassen der Wohnung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen;
- Haushaltsführung: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen und Behördenangelegenheiten.
Die Änderung des Begriffs von hauswirtschaftlicher Versorgung in Hilfen bei der Haushaltsführung berücksichtigt die veränderte Perspektive des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs:
Die Unterstützung bei den „Außerhäuslichen Aktivitäten“ ist also ebenfalls neu in die Sachleistungen aufgenommen worden.
Der zweite Grund, warum das Sachleistungsbudget erhöht wurde.
Beide Gründe (pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Begleitung bei außerhäuslichen Aktivitäten) erfordern meines Erachtens auf jeden Fall einen erneuten Kundenbesuch mit bestehenden Pflegekunden und deren Angehörigen. Wenn alles so bleibt, wie es bis Ende 2016 war, dann landet bei Kombileistungskunden ein höherer Geldleistungsbetrag auf dem Konto. Und die meisten Pflegekunden wissen gar nicht warum. Natürlich freuen sie sich darüber. Wer würde das nicht? Solange diese aber nicht wissen, wofür die Budgeterhöhung wirklich gedacht ist, lassen sie sich viele andere Dinge einfallen, die mit dem Pflegegeld bezahlt werden können.
Natürlich stellt sich auch die Frage, welche Kompetenz der Mitarbeitenden gefragt ist, wenn die Leistungen der Hilfen bei der Haushaltsführung über die Reinigungsarbeiten und das „einfache“ gesellschaftleisten hinausgehen.
Zusammenfassung
Die neuen bzw. veränderten Leistungen der Sachleistungen gehen weit über die Grundpflege hinaus und ermöglichen eine ganzheitliche Unterstützung des Pflegebedürftigen in seinem Umfeld.
Es geht zusätzlich um Hilfe zur Selbsthilfe, Unterstützung und Begleitung im gesamten Alltag.
Viel Freude beim dritten Teil des Themas Beratung 4.0 wünscht Dir die
Claudia, Claudia Henrichs
Ich freue mich, wenn Du auch beim dritten Teil wieder dabei bist. Dann hörst und liest Du meine Ideen zu den Beratungsprozessen im ambulanten Pflegedienst. Beratung muss aus meiner Sicht ein Prozess werden und dieser Prozess geht weit über die Beratungsgespräche für Geldleistungskunden hinaus. Deshalb auch der Titel Beratung 4.0. Ich stelle in der letzten Folge dieser Mini-Serie die Beratungsprozesse in das Licht des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes.
Vielleicht hat es Dir in der letzten Folge Spaß gemacht, die §§ 7 und 37 SGB XI einmal selbst zu ergründen? Mach das bitte heute mit dem § 36 SGB X. Zusätzlich überleg doch einmal, was die Veränderungen und Erweiterungen des § 36 mit den, in Deinem Bundesland gültigen Leistungskomplexen zu tun haben und wer von Deinen Pflegekunden mehr profitiert, wenn er zusätzliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt, statt Pflegegeld auf seinem Konto zu horten.