Die wichtigste Veränderung für das SGB XI
Die wichtigste Veränderung für ambulante Pflegedienste wird in Artikel 10 der Beschlussempfehlung (Seite 130 ff) beschrieben.
Auf der Webseite des BMG liest sich das so:
Es handelt sich dabei nicht um den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat oder den Betrag der stundenweise Verhinderungspflege. Solange es diese Töpfe noch gibt, können sie sowohl von Pflegediensten als auch Betreuungsdiensten abgerechnet werden.
In Frage kommen die Leistungskomplexe, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind, doch alle den Namen „pflegerische Betreuung“ haben.
Unabhängig davon, in welchem Bundesland Du arbeitest, schau Dir bitte einmal den § 14 des SGB XI an.
Alle Leistungen, die zu den Modulen 2, 3 und 6 gehören, sind pflegerische Betreuungsmaßnahmen.
Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 6: Gestaltung des Arbeitslebens und sozialer Kontakte
Bitte lies Dir unbedingt durch, welche zusätzliche Beschreibung in den genannten Modulen aufgeführt ist.
Darüber hinaus findest Du in § 18 Abs. 5a SGB XI die ausführliche Beschreibung von Aktivitäten, die zu der Unterstützung bei außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung zählen.
Auch diese Leistungen können von Betreuungsdiensten angeboten und im Rahmen der Sachleistungen abgerechnet werden.
Lass Dich von den Überschriften der beiden Paragrafen nicht in die Irre leiten. Auf den ersten Blick könnte man meinen, das hat doch mit Leistungen nichts zu tun. Doch, doch! Auf der Basis dieser Modulbeschreibungen und Kriterien erstellen die einzelnen Landesverbände die Leistungskomplexkataloge. Leider sind diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Andreas Heiber und Gerd Nett haben dazu zwei richtig guten Artikel in der Zeitschrift Häusliche Pflege geschrieben.
Bundesländer Vergütung – Föderales Stückwerk
Chaos mit System
In den Shownotes unter dem Audioplayer findest Du das Beispiel der Leistungskomplexe 31-33 aus NRW. Hier werden einige Leistungen als Beispiele – also durchaus erweiterbar – aufgezählt, die zur „Pflegerischen Betreuung“ und zur „Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung“ zählen.
Bevor ich erzähle, was Du mit diesen Texten anfangen kannst, lass uns kurz anschauen, welche Beschlüsse es zu den ambulanten Betreuungsdiensten gibt, welche Begründung zu dieser Gesetzesänderung geführt hat und welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung auf Deinen Pflegedienst haben kann.