Beschlüsse zu ambulanten Betreuungseinrichtungen
Wo ist das geregelt?
In § 71 SGB XI Abs. 1 werden die Pflegeeinrichtungen genannt für die das SGB XI gilt. Bisher stehen da ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeheime. Nun wird Abs. 1a hinzugefügt, der auch ambulante Betreuungseinrichtungen zu den Pflegeeinrichtungen zählt. Deren Leistungen sind auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung begrenzt.
Welche Qualifikation muss vorhanden sein?
Diese Frage beantwortet ebenfalls § 71 SGB XI.
Im Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt: Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachliche geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre eingesetzt werden.
Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft ist zusätzlich Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.
Die Anerkennung für Betreuungsdienste, die am Modellvorhaben teilgenommen haben, gilt weiter.
Wird es Qualitätsrichtlinien für ambulante Betreuungsdienste geben?
Ja, die wird es geben. § 112a SGB XI beschreibt eine Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung werden in den nächsten Monaten erstellt.
Dürfen ambulante Betreuungsdienste auch 37.3 Beratungsbesuche durchführen?
Nein. In den § 37 SGB XI wird der Absatz 9 hinzugefügt der bestimmt, dass Beratungsbesuche nach Absatz 3 von Betreuungsdiensten nicht durchgeführt werden.
Die Begründung: Warum der Gesetzgeber so entschieden hat
Die Ausgangssituation: 71% entscheiden sich für Pflegegeld
Es ist Fakt, dass sich 71% aller Pflegebedürftiger für Geldleistung entscheiden. Mit ein Grund für diese hohe Prozentzahl ist, dass körperbezogene Pflegemaßnahmen für Menschen mit unteren Pflegegraden nicht in Frage kommen.
Deshalb zählen seit 1.1.2017 die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen als auch die Unterstützung in der Haushaltsführung zusätzlich zur Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI.
Ambulante Betreuungsdienste konnten bislang den Entlastungsbetrag und den Betrag für stundenweise Verhinderungspflege für ihre Hausreinigungsdienste mit der Kasse abrechnen. Im Übrigen ist das ein zusätzlicher Verwaltungsakt, immer prüfen zu müssen, welcher Dienstleister denn auf diese Budgets schon zugreift!